 |
T-AX-O \ AGB |
|
 |
 |
| AGB |
| |
| 1. Allgemeines |
| Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen
Verträge; sie schließen entgegenstehende Bedingungen des Bestellers
aus, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort
für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Werdau oder nach unserer Wahl
der Ort des von uns bestimmten T-AX-O - Werks. Gerichtsstand, auch für Urkunden-,
Scheck- und Wechselprozesse, ist Werdau. Aufrechnung und die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegenüber
unseren Ansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt ist oder von uns anerkannt wird. Die Abtretung von Ansprüchen
gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Mündliche
Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Sollte eine Bestimmung unserer
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eines mit uns abgeschlossenen
Vertrags unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. |
| |
| 2. Vertragsabschluß |
|
Auf schriftlichen Vertragsantrag des Bestellers, dem unsere Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen zugrunde liegen, kommt der Vertrag zustande, wenn die
Annahme des Antrags von uns schriftlich erklärt wird. Der Besteller bleibt
an seinen Vertragsantrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch uns gebunden,
längstens jedoch 6 Wochen. Bei Sonderkonstruktionen verlängert sich
die Annahmefrist angemessen,
mindestens um 6 Wochen. Auf mündliche oder telefonische Bestellung kommt
der Vertrag mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Sie
gilt als vollinhaltlich anerkannt, wenn ihr der Besteller nicht binnen 1 Woche
nach Zugang schriftlich widerspricht. Ein mündlicher oder telefonischer
Vertragsabschluß wird von uns schriftlich zu Beweiszwecken bestätigt.
Das Bestätigungsschreiben gilt als vollinhaltlich anerkannt, wenn ihm der
Besteller
nicht binnen 1 Woche nach Zugang schriftlich widerspricht. Der Besteller hat
keinen Anspruch gegen uns auf Erwirkung von Ausnahmegenehmigungen, wir lassen
ihm jedoch für die Erlangung jede Unterstützung zukommen. Verkaufsbüros
und Werksbeauftragte sowie Generalvertreter haben keine rechtsgeschäftlichen
Vollmachten.
|
| |
| 3. Preise |
| Die Preise verstehen sich in bar ohne Abzug
ab dem von uns bestimmten T-AX-O - Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gesetzlicher Höhe. Wir sind berechtigt, auf den vereinbarten Kaufpreis die
zwischen Vertragsabschluß und Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen
zuzüglich Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Kosten für Verpackung, Verladung,
Fracht und etwaige Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers. |
| |
| 4. Zahlungsbedingungen |
| Unsere Forderungen werden mit Rechnungserteilung
fällig. Unsere Rechnung ist Fälligkeitsmitteilung im Sinne des §
284 Abs. 3 BGB. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach
besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber angenommen. Ebenso gilt die
Weiterbegebung von Schecks oder Wechseln sowie die Prolongation von Wechseln nicht
als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorzeigung und Protestierung; Benachrichtigung
und Zurückleitung solcher Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen.
Löst der Besteller einen Wechsel bei Verfall nicht ein oder gerät er
mit der Bezahlung einer vereinbarten Rate oder sonstigen Fälligkeiten in
Rückstand, werden sofort alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung
in jeweils noch bestehender Höhe zahlungsfällig. Das gleiche gilt, wenn
der Besteller in sonstiger Weise den Vertrag verletzt. Teilzahlungen werden zuerst
auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf Forderungen aus sonstigen Leistungen und
zuletzt auf die Hauptsacheforderungen aus Kauf- und Werksverträgen angerechnet.
Ab Fälligkeit unserer Forderungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes
zu verlangen. Bei Verzug erhöht sich der Zinssatz auf 5 % über Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns unbenommen. Ändern
sich beim Besteller nach Vertragsabschluß die wirtschaftlichen Verhältnisse
derart, dass unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen,
können wir Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Lehnt der Besteller dies
ab, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach
dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der Forderungen zu beurteilen.
Für die Verrechnung ist es gleichgültig, ob Barzahlung, Zahlung in Wechseln
oder Schecks oder durch andere Leistungen vereinbart wurde. Die Aufrechnungsvereinbarung
erstreckt sich bei Bestehen von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo.
Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung
zum Fälligkeitstermin abgerechnet. Der Besteller ist damit einverstanden,
dass Sicherheiten, die er uns, der T-AX-O Trailer GmbH, eingeräumt hat oder einräumt,
jeweils für sämtliche Forderungen von uns haften. |
| |
| 5. Eigentumsvorbehalt: |
| Sämtliche gelieferten Gegenstände
bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen
Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, auch der
künftigen, sofern vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts weitere Geschäfte
abgeschlossen worden sind. Für diese Zeit steht uns der Besitz am Fahrzeugbrief
für die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Fahrzeuge zu. Der Besteller
ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln sowie erforderliche
Reparaturen am Liefergegenstand in unseren Werken oder von uns empfohlenen Werkstätten
ausführen zu lassen. Der Besteller ist nicht befugt, den Liefergegenstand
vor Erwerb des Eigentums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, zu veräußern
oder zu verpfänden. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot gelten
alle Forderungen des Bestellers gegen den Dritten aus der verbotswidrigen Verfügung
als an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand von dem Dritten
herauszuverlangen bzw. dem Besteller, sofern er Besitzer ist, ohne Inanspruchnahme
der Gerichte wegzunehmen. Auf ein Recht zum Besitz kann sich der Besteller in
diesem Falle nicht berufen. Die Wegnahme dient lediglich der Sicherheit des Liefergegenstands
und bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Zu gleichem Vorgehen gegen den
Besteller sind wir berechtigt, wenn er in Zahlungsverzug gerät oder sonst
gegen Vertragspflichten verstößt. Alle durch die Wegnahme des Liefergegenstands
und eine eventuelle Intervention entstehenden Kosten trägt der Besteller.
Gegenüber unserem Herausgabeanspruch aus Eigentumsvorbehalt kann der Besteller
nicht einwenden, dass er den Liefergegenstand zur Erhaltung seiner Existenz benötigt.
Diese Einwendung ist dem Besteller auch dann versagt, wenn der Liefergegenstand
für uns gepfändet wird. Im Falle einer Pfändung des Liefergegenstands
durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und von
sich aus alle Schritte zur Pfandfreigabe zu unternehmen. Während der Dauer
des Eigentumsvorbehalts ist der Liefergegenstand Vollkasko zu versichern mit der
Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung an uns abgetreten sind. Kommt
der Besteller der Versicherungspflicht nicht nach, sind wir berechtigt, auf seine
Kosten die Vollkaskoversicherung selbst abzuschließen und die Prämienbeträge
zu verauslagen. Sie werden dem Besteller in Rechnung gestellt und gelten als Teil
des Kaufpreises, desgleichen die anfallenden Spesen. Die Versicherungsleistungen
sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des unserem Eigentumsvorbehalt
unterliegenden Fahrzeugs zu verwenden. Im Falle des Totalschadens sind die Versicherungsleistungen
zur Tilgung unserer Forderungen zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Besteller
zu. Bei Rücktritt vom Vertrag wird der Zeitwert des Liefergegenstands beiderseits
verbindlich durch eine DAT-Schätzstelle ermittelt. Die Differenz zum Kaufpreis
zuzüglich Mehrwertsteuer hat der Besteller für den Gebrauch des Liefergegenstands
unter Anrechnung der auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen zu vergüten.
Die Kosten des Rücktritts, die mit 10 % des Nettoschätzwertes pauschaliert
werden, fallen dem Besteller zur Last. Dem Besteller steht der Nachweis offen,
dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Von uns gehaltene Sicherheiten geben
wir insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als insgesamt
20% übersteigt. |
| |
| 6. Lieferung |
| Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich.
Ist für die Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart,
so tritt bei Überschreiten des Termins bzw. der Frist Lieferverzug erst nach
erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist von 6 Wochen
ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatz
wegen Nichterfüllung ist der Besteller erst nach Eintritt des Lieferverzugs
und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt.
Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Bei nachträglichen
Änderungen des Liefergegenstands verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen,
ganzer oder teilweiser Stillegung des Lieferwerks, gleich aus welchem Grunde,
oder bei Eintritt solcher Ereignisse in den Betrieben wesentlicher Unterlieferanten,
im Kriegsfalle oder im Falle behördlicher Verfügungen, sowie in allen
Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung
und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen unterbrochen, Konstruktions-
und Formänderungen in der Ausführung der Bestellung sind uns vorbehalten,
soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert
werden. Weiterhin behalten wir uns vor, anstelle des bestellten Liefergegenstands
einen gleichartigen Gegenstand zu den gleichen Vertragsbedingungen zu liefern. |
| |
| 7. Gefahrenübergang |
| Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs,
sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens,
der Beschlagnahme oder Requisition geht auf den Besteller über: Eine Woche
nach Zugang unserer Rechnung als Anzeige der Lieferbereitschaft, bei Versand des
Liefergegenstands mit dessen Entfernung aus dem Werk, gleichgültig, wer den
Versand durchführt, mit Übergabe des Liefergegenstands an den Besteller
oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten. |
| |
| 8. Übernahme |
| Der Besteller hat das Recht, innerhalb von
einer Woche nach Zugang unserer Rechnung als Anzeige der Fertigstellung des Liefergegenstands
diesen in unserem Werk oder an einem von uns bestimmten Abnahmeort zu prüfen.
Mit Ablauf der Prüffrist tritt die Fälligkeit der Übernahmeverpflichtung
des Bestellers ein. Bleibt der Besteller bis zum Ablauf der Folgewoche mit der
Übernahme des Liefergegenstands, mit der Erteilung einer Versandvorschrift
oder mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand, so
sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatz wegen
Nichterfüllung können wir auch dann geltend machen, wenn der Liefergegenstand
nicht in Fertigung kam und der Besteller diesen Umstand durch Verletzung von Vertragspflichten
zu vertreten hat. In allen Fällen des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung
können wir über den Liefergegenstand frei verfügen. Im Rahmen der
Liquidation des Schadens wegen Nichterfüllung sind wir berechtigt, 15 % des
Nettokaufpreises als pauschalierten Ausgleich des uns entgangenen Gewinns sowie
der uns obliegenden Provisionsverpflichtung ohne Nachweis zu verlangen. Daneben
sind wir berechtigt, Ersatz der gesamten Aufwendungen (Selbstkosten) zuzüglich
Mehrwertsteuer für von uns zur Ausführung des Auftrags angeschaffte
spezielle Teile zu verlangen. Zug um Zug gegen Überlassung dieser Teile an
den Besteller, wenn wir in dem betreffenden T-AX-O - Werk nach dem vorliegenden
Auftragsbestand keine anderweitige Verwendung für diese Teile haben, ein
Deckungsverkauf derzeit zum Selbstkostenpreis zuzüglich Mehrwertsteuer nicht
möglich ist und auch der Besteller keinen Käufer mit einem solchen Preisangebot
benannt hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Beginnend eine Woche nach Zugang unserer Rechnung als Anzeige der Lieferbereitschaft
sind wir ohne weitere Ankündigung berechtigt, für den Liefergegenstand
ein Standgeld in Höhe von EURO 5,- zuzüglich Mehrwertsteuer pro Kalendertag
zu berechnen. Bleibt der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit der Übernahmeverpflichtung
mit der Übernahme des Liefergegenstands 1 Woche im Rückstand, sind wir
berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und einen
gleichartigen Gegenstand binnen 4 Wochen ab der anderweitigen Verfügung als
vertragsmäßige Leistung bereitzustellen. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung
und der Zinslauf werden dadurch in ihrer Fortdauer nicht berührt. Der Besteller
gilt in diesem Falle ab dem Einritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung
als vorleistungspflichtig mit der Folge des Ausschlusses der Einrede des nicht
erfüllten Vertrags. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt uns
vorbehalten, ebenso wie dem Besteller der Nachweis offen bleibt, dass ein niedrigerer
Schaden entstanden ist. |
| |
| 9. Versand |
| Der Versand des Liefergegenstands erfolgt
stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Lieferwerk. Eine Haftung aus Nichtbeachtung
etwa erteilter Versandvorschriften übernehmen wir nicht. |
| |
| 10. Gewährleistung |
| Wir gewährleisten im Rahmen nachfolgender
Bestimmungen die Fehlerfreiheit und die Güte der von uns selbst produzierten
Teile auf die Dauer von 24 Monaten (2 Jahre) vom Tag der Lieferung an, längstens
jedoch für eine Laufleistung ab Auslieferung von 300.000 km. Voraussetzung
für unsere Gewährleistung ist, dass unsere speziellen Herstellervorschriften
für Lackbehandlung und Wartung gemäß Wartungsheft eingehalten
und die Wartungen durch von T-AX-O autorisierte Servicewerkstätten durchgeführt
und dokumentiert werden. Im Rahmen unserer Gewährleistung sind wir ab Beginn
des 7. Monats vom Tag der Lieferung an ausschließlich zur Nachbesserung
verpflichtet. Lediglich während der ersten 6 Monate vom Tag der Lieferung
an kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Wandlung
oder Minderung verlangen. Entsprechende Rechte stehen dem Besteller zu, sollte
eine Nachbesserung wiederholt nicht zum Erfolg führen und weitere Nachbesserungen
unzumutbar sein. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Unsere Gewährleistung
umfasst die Reparatur oder den Ersatz mangelhafter Teile und die Beseitigung von
Schäden, die durch sie an anderen Teilen des Liefergegenstandes verursacht
wurden (Nachbesserung), sofern diese Teile bzw. der Liefergegenstand dem Lieferwerk
überstellt werden und die Nachprüfung ergibt, dass der Mangel auf einem
Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler beruht. Ersetzte Teile gehen in unser
Eigentum über. Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln an Reifen
hat sich der Besteller an den Reifenhersteller bzw. den Importeur oder einen von
diesen, für die Abwicklung genannten Betrieb zu wenden, entsprechendes gilt
für Ladebordwände und Tiefkühlaggregate. Nur wenn der Hersteller
bzw. Importeur nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft, kann sich der
Besteller an uns halten. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile
wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten für den
Liefergegenstand Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen geleistet. Unsere Gewährleitungspflicht
ist ausgeschlossen, wenn ein erkennbarer Mangel nicht unverzüglich, ein versteckter
Mangel nicht unverzüglich nach Erkennung schriftlich gerügt wird. Sie
ist ferner ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder von dritter
Seite durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder in sonstiger Weise verändert
worden ist und der Schaden bzw. Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der
Veränderung steht. Sie ist auch ausgeschlossen, wenn der Schaden bzw. Mangel
darauf beruht, dass der Besteller die Vorschriften über Behandlung und Bedienung
des Liefergegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
hat. Das gleiche gilt, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts,
der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt
wird. Zur Gewährleistung sind wir erst verpflichtet, wenn der Besteller seine
Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere seinen Zahlungspflichten nachgekommen
ist. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte und von
uns anerkannte, aber nicht beseitigte Mängel wird bis zur Beseitigung des
Mangels Gewähr geleistet; insolang ist die Verjährungsfrist für
diesen Mangel gehemmt. Die von uns gebauten Fahrzeuge entsprechen in Konstruktion
und Bauart den geltenden Vorschriften. Irgendeine Gewähr hierfür übernehmen
wir jedoch nicht. Angaben im Dokumentationsmaterial gelten als nicht zugesicherte
Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB. Angaben in Kaufanträgen,
Auftragsbestätigungen oder Rechnungen gelten nur dann als zugesicherte Eigenschaft,
wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche benannt sind. Schadenersatzansprüche
wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden durch vorstehende Regelungen
nicht berührt. |
| |
| 11. Haftung |
| Grundsätzlich ist unsere Haftung, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ist hiernach unsere Haftung beispielsweise
wegen groben Verschuldens oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften nicht ausgeschlossen,
ist sie auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der bei den Vertragsverhandlungen
bzw. bei Vertragsabschluß vorhersehbar war. Dies gilt entsprechend im Falle
einer Verletzung unserer Nachbesserungspflicht sowie im Falle einer Verletzung
unserer Obhutspflicht für Gegenstände, die Eigentum des Bestellers oder
eines Dritten sind und uns vom Besteller oder einem von ihm Beauftragten übergeben
worden sind. Die Abdeckung des Risikos der Zerstörung, Beschädigung
und des Verlustes solcher Gegenstände durch Feuer, Blitz, Explosion, Diebstahl
und andere Umstände außerhalb unseres Haftungsrahmens ist Sache des
Bestellers. Die unabdingbaren Rechte des Bestellers nach Produkthaftungsgesetz
bleiben unberührt. |
| |
| 12. Gebrauchtfahrzeuge |
| Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen oder gebrauchten
Teilen erfolgt ohne jede Gewähr, Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug
auf Betriebssicherheit zu überprüfen. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen
ist der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend, wenn
zwischen Vertragsabschluß und Übernahme eine Wertminderung oder Beschädigung
des Gebrauchtfahrzeugs eingetreten ist. Ist eine Einigung über die Höhe
der Wertminderung im Verhandlungswege nicht zu erzielen, sind wir berechtigt eine
DAT-Schätzung herbeizuführen. Das Schätzungsergebnis wird der Abrechnung
des Gebrauchtfahrzeugs zugrunde gelegt. Dabei werden die Kosten der Schätzung
als Abzug berücksichtigt. Ist vertraglich vereinbart, dass ein von uns in
Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV-geprüft zu übergeben
ist, so ist die Prüfung durch eine andere amtliche oder amtlich zugelassene
Prüfstelle ausgeschlossen und darf die Prüfung nicht länger als
14 Tage zurückliegen. Sämtliche vom TÜV festgestellten Mängel,
die nach dem Untersuchungsbericht eine Wiedervorführung des Fahrzeugs erforderlich
machen, hat der Besteller auf eigene Rechnung beseitigen zu lassen, ohne dass
hiervon der vereinbarte Betrag der Inzahlungnahme berührt wird. Der Untersuchungsbericht
ist vor Übergabe des Fahrzeuges vorzulegen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen
bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht nach, sind wir berechtigt, die
Mängelbeseitigung für Rechnung des Bestellers selbst vorzunehmen oder
die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs abzulehnen und den vereinbarten Betrag
der Inzahlungnahme sofort fällig in bar zu fordern. |
| |
| 13. Reparaturaufträge |
| Bei Reparatur-, Instandsetzungs-, Pflege-
und Kundendienstaufträgen steht uns wegen unserer Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht
sowie ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in unseren Besitz
gelangten Gegenständen zu. Der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 5 geht wegen
von uns gelieferten Teilen nicht durch Verbindung mit dem Reparaturgegenstand
unter. Beide Rechte können auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Aufträgen und sonstigen Ansprüchen aus Geschäftsverbindung geltend
gemacht werden. Im Falle einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung
die Absendung einerm schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte
Anschrift des Auftraggebers. |
| |
|
|
|
Film zum Multifunktionsgerät
Tieflader- und Dreiseitenkipper |

 |
Film zum Multifunktionsgerät
von VELDHUIZEN |

 |
 |
|